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Das Schiedsamt ist die Stelle, an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet.

  • Die Einrichtung eines  Schiedsamtsbezirk, deren Abgrenzung und die Bestimmung des  Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Gebietskörperschaft.
  • Die Schiedspersonen sind Landesehrenbeamte auf Zeit. Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und von der Direktorin/dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt.
  • Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiische Amtsführung verpflichtet.
  • Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin/der Direktor bzw. Präsidentin/Präsident des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus. 
  • Die Direktorin / der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der  Schiedsperson.

Die Schiedsperson ist in ihrem Schiedsamtsbezirk zuständig, wenn auch der Antragsgegner /in im Schiedsamtsbezirk wohnt . Wohnt der Antragsgegner /in in einer anderen Gemeinde wohnt  und  die  Gemeinde hat einen anderen Schiedsamtsbezirk, so muss bei der dort tätigen  Schiedsperson  der Antrag zur Streitschlichtung aufgegeben werden.


Sie sitzen bei der Schiedsfrau/ dem Schiedsmann am Tisch und klären in ruhiger Atmosphäre Ihr Problem. Wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben einen Eid geleistet, der uns verpflichtet, unparteiisch tätig zu sein. Wir sind keine Juristen, das ist auch nicht nötig. Denn wir sprechen keine Urteile, sondern finden zusammen mit den beiden Parteien eine Lösung Ihres Problems, mit der beide einverstanden sind. Selbstverständlich werden wir für diese Tätigkeit regelmäßig geschult und ausgebildet. Wir unterliegen außerdem einer ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle durch die Direktorinnen und Direktoren der für uns zuständigen Amtsgerichte

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Es sind daher lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto, usw.) zu zahlen. Unabhängig vom Streitwert können die Beteiligten schon für 50,-- Euro einen Vergleich schließen und sich unter bestimmten Umständen diese Kosten sogar noch teilen.