Zum Hauptinhalt springen

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein begründeter Antrag von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand oder vom Landesvorstand eingebracht wird. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Geschäftsführer (oder ein anderes Vorstandsmitglied) übersendet die Einladung und hat für die sonstigen Vorbereitungen zu sorgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. 

Zur Beschlussfassung ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei Stimmenthaltungen nicht als Gegenstimme gezählt werden; bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer, zu unterzeichnen ist.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertretende Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Hinsichtlich ihrer Aufgaben und Wahl gilt § 15 der Satzung entsprechend.

Die Termine künftiger Mitgliederversammlungen werden im vereinsinternen Bereich angekündigt, meist lange bevor die Einladung versandt wird.