Zuständigkeiten des Schiedsamtes
Die Zuständigkeiten des Schiedsamtes sind zum einen die "Örtliche Zuständigkeit", das bedeutet in welchem Gebiet die Schiedsperson schlichtet und zum anderen die "Sachliche Zuständigkeit", d.h. für welche Rechtsgebiete die Schiedsperson tätig werden kann.
Örtliche Zuständigkeit
Niedersächsisches Schiedsämtergesetz (NSchÄG) und Niedersächsisches Schlichtungsgesetz )NSchlG)
§ 14 NSchÄG regelt die örtliche Zuständigkeit sowohl für obligatorische (vgl. § 3 NSchlG) als auch für fakultative Verfahren.
Für die Streitschlichtung ist grundsätzlich das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner einen Wohnsitz oder (bei nicht natürlichen Personen) ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Richtet sich der Anspruch gegen mehrere Personen aus Bezirken verschiedener Schiedsämter, so wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller unter diesen Schiedsämtern.
Daneben ist bei Streitigkeiten, die unbewegliche Sachen betreffen, also wenn es um Grundstücke, Wohnungen etc. geht, das Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die unbewegliche Sache befindet; dies gilt auch bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft.
Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll eines anderen Schiedsamts vereinbaren, dass die obligatorische Streitschlichtung vor diesem Schiedsamt stattfindet.
Wenn Sie Fragen haben, finden Sie unter Schiedspersonensuche die für Sie zuständige Schiedsperson, die Ihnen gern Auskunft gibt.
Sachliche Zuständigkeit
Zur sachlichen Zuständigkeit der Schiedsmänner und Schiedsfrauen wird in nachfolgenden Ausführungen ein Überblick gegeben. Für weitere Informationen und Details wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Schiedsperson. Diese finden Sie unter Schiedspersonensuche.
Obligatorische Streitschlichtung - Niedersächsisches Schlichtungsgesetz (NSchlG)
Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist nach § 1 NSchlG in den nachfolgend genannten Bereichen erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen.
Nachbarrecht Alles was den nachbarlichen Frieden stört, dies sind insbesondere Streitigkeiten über
- Art und Höhe der Einfriedung (z.B. Hecke, Zaun, Mauer)
- die Höhe von Bäumen und Büschen
- der Grenzabstand für Pflanzen
- Überhang und Überwuchs von Zweigen und Wurzeln
- herüberfallende Früchte von Bäumen und Sträuchern
- vom Nachbargrundstück ausgehende Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen, Bodenerhöhungen etc.
wenn es sich nicht im Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Die Vorschriften hierzu sind §§ 910, 911 und 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Verletzung der persönlichen Ehre
(Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung), die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind - s. §§ 185 ff Strafgesetzbuch (StGB)
Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
Insbesondere bei der Begründung, Durchführung und Aufhebung von Verträgen sind Diskriminierungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig. Das betrifft jedoch im Wesentlichen nur den Abschluss so genannter Massengeschäfte, die typischerweise ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden (z. B. die Bargeschäfte des täglichen Lebens) und privatrechtliche Versicherungsverträge. Detaillier beschrieben sind die Vorgaben im Abschnitt 3 (§§19 ff) des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten - Niedersächsisches Schiedsämtergesetz (NSchÄG)
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, führt das Schiedsamt als Gütestelle das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie aus Ehrverletzungen durch.
Dies gilt nicht für Streitigkeiten, für die eine obligatorische Streitschlichtung nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz erforderlich ist (s.o.).
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind Ansprüche, bei denen es um die Zahlung von Geld geht, oder es sich um eine in Geld bewertbare Leistung handelt. Dies sind Streitigkeiten des täglichen Lebens, z.B. bei Auseinandersetzungen um Forderungen etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder über Dienstleistungen, vielleicht mit Handwerkern. Ebenso können Unstimmigkeiten, die sich aus dem Zusammenleben ergeben können, Thema des Schlichtungsverfahrens sein. Der Gesetzgeber hat hierbei keine Beschränkung der Schadenshöhe festgelegt.
Streitigkeiten zwischen Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter gehören ebenso zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Beispiele:
Schadenersatz:
Bei einer Rangelei wurde die Jacke von Herrn K. zerrissen.
Der Gartenzaun von Frau M. wurde beschädigt.
Das Gartentor der Fam. R. wurde mit Graffiti bemalt.
Schmerzensgeld:
Im Wirtshaus bekam Herr L. einen Faustschlag ins Gesicht.
Herr G. bezeichnete Frau W. als "blöde Kuh".
Strafsachen
Das Schiedsamt ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung. Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen. Bei anderen Straftaten findet kein Sühneversuch statt. Im einzelnen sind dies die aufgeführten Straftaten, die im einzelnen nachfolgend näher beschrieben werden. Es ist auch § 374 StPO zu beachten.
Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB)
Beleidigung (§ 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StGB, § 188 StGB, § 189 StGB)
Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
Körperverletzung (§ 223 StGB, § 229 StGB)
Bedrohung (§ 241 StGB)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Vollrausch (§ 323a StGB)