Die Streitschlichtung im Schiedsamt
Aufgabe der Schiedsperson ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Die Schiedsperson ist kein Schiedsrichter und zu einer Entscheidung nicht berufen. Zwang zur Einigung darf nicht ausgeübt werden.
Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson während und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch und verschwiegen sein.
In den nachfolgenden Texten wird beschrieben, was zu einem Verfahren gehört und wie es durchgeführt wird. Beginnend mit der Antragstellung über das Schlichtungsverhandlung bis zum hoffentlich guten Ende mit einem Vergleich. Wenn es keine Einigung gibt wird beschrieben, wie es dann weiter gehen kann.
Die zuständigen Rechtgebiete des Schiedsamtes finden Sie unter "Sachliche Zuständigkeit" und das Tätigkeitsgebiet unter "Örtliche Zuständigkeit". Ein Schlichtungsverfahren ist nach der Antragstellung spätestens innerhalb von 12 Wochen abgeschlossen.
Antrag auf Schlichtungsverhandlung
Der Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden. Ihre Schiedsperson kann auch Anträge per Mail entgegen nehmen. Wenn Sie nicht wissen, welche Schiedsperson für Sie zuständig ist, können Sie das unter Schiedspersonensuche erfahren.
Für den Antrag benötigen Sie Vornamen, Namen und die genaue Anschrift der Gegenpartei, bei mehreren Personen von allen Beteiligten. Ferner muss sich aus Ihrem Antrag der genaue Sachverhalt ergeben und Sie müssen angeben, was Sie mit dem Antrag erreichen wollen.
Der Antrag könnte sich beispielsweise gegen Erika Mustermann und Klaus Mustermann, Wohnstraße 3 in 12345 Heimatort richten. Es könnte um die zu hoch gewachsene Hecke gehen, die in Höhe und Breite erheblich zurückgeschnitten werden soll.
Vorschuss
Mit Einreichung des Schlichtungsantrages ist die Zahlung eines Vorschusses, der die voraussichtlich entstehenden Kosten abdeckt, durch den Antragsteller an die Schiedsperson erforderlich. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren (mind. 30,- Euro, max. 95,- Euro) und den Auslagen und übersteigen nur selten 150,- Euro. Die genaue Höhe richtet sich nach den Umständen des Verfahrens, u.a. nach der Anzahl der beteiligten Personen.
Ist die antragstellende Partei aber z.B. arbeitslos oder bezieht nur eine niedrige Rente (dies muss durch den entsprechenden Bescheid nachgewiesen werden), so kann auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) ganz oder teilweise verzichtet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch nicht ausreichend finanzkräftige Antragsteller keine Nachteile erleiden.
Schlichtungsverhandlung
Zur Schlichtungsverhandlung werden alle beteiligten Parteien geladen. Diese haben grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Unentschuldigtes Fehlen muss mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Nur in besonders begründeten Fällen kann vorab auf Antrag eine Vertretung gestattet werden, wenn der Vertreter über den Streit umfassen informiert und zum Abschluss eines Vergleichs berechtigt ist.
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Der Inhalt sollte von allen Beteiligten vertraulich behandelt werden. Sie wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen, d.h. nur unter gegenseitigem Nachgeben kann ein Vergleich geschlossen werden.
Zu der Verhandlung kann jede Partei einen Beistand mitbringen; dies kann ein Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson sein.
In der Schlichtungsverhandlung erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Zur Aufklärung der Sachlage kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche mit den Parteien führen. Die Schiedsperson versucht das Gespräch so zu leiten, dass die Parteien ihre unterschiedlichen Sichtweisen und Interessen an der Streitsache möglichst ohne Vorwürfe an andere beschreiben. Unter Berücksichtigung dieser Punkte versucht die Schiedsperson dann, mit den Parteien eine Lösung des Streites zu erarbeiten. Eine von den Parteien selbst gefundene und beidseits akzeptierte Lösung ist besser als jedes Urteil, dem sich die Parteien unterwerfen müssten.
Die Schiedsperson erstellt über die Verhandlung ein Ergebnisprotokoll, das von allen Parteien unterschrieben wird.
Über den Inhalt der Schlichtungsverhandlung und das Ergebnis hat die Schiedsperson absolutes Stillschweigen zu bewahren.
Vergleich
Ein geschlossener Vergleich oder eine geschlossene Vereinbarung beendet den Streit. Ein vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich ist rechtsverbindlich und damit ein so genannter "vollstreckbarer Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung. Die darin übernommenen Verpflichtungen können - wie aus einem Urteil - 30 Jahre lang vollstreckt werden. Das Schiedsamt ist die einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle, bei der ein Vergleich diese Rechtswirkung hat.
Weil es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil. Besonders in Nachbarschaftsstreitigkeiten ist ein Vergleich besser, da die Parteien noch lange miteinander leben werden.
Jede Partei kann auf Antrag und gegen Übernahme der Auslagen eine Abschrift des Protokolls bekommen. Der Gläubiger, also jede Partei, die aus der Vereinbarung Ansprüche herleiten kann, erhält auf Antrag zur Durchsetzung dieser Ansprüche (zur Vollstreckung) eine Ausfertigung des Protokolls, den "vollstreckbaren Titel".
kein Vergleich
Bleiben die Schlichtungsbemühungen der Schiedsperson erfolglos, erhält der Antragsteller / die Antragstellerin hierüber eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, die bei Strafsachen ausdrücklich zu beantragen ist. Damit ist bei obligatorischen Verfahren der Weg für die Klage vor dem Amtsgericht frei; diese Bescheinigung ist dort Prozessvoraussetzung und muss mit Einreichen der Klage bei Gericht vorgelegt werden. Bei den fakultativen Verfahren ist eine Erfolgslosigkeitsbescheinigung nicht notwendig, denn das Verfahren vor dem Schiedsamt war ja ein freiwilliger Versuch der gütlichen Einigung.
Auch bei Erhebung der Privatklage wegen einer Straftat ist die Erfolglosigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Kosten des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren ist äußerst kostengünstig; die Verfahrensgebühr beträgt ab 30,- Euro; bei aufwändigen oder schwierigen Verfahren kann die Gebühr auf bis zu 75,- Euro erhöht werden. Bei Abschluss eines Vergleichs kommen 20,- Euro hinzu.
Dazu kommen die Auslagen des Schlichtungsverfahrens (insbesondere Porto, Schreibauslagen und Fahrtkosten). So kann man für ca. 70,- bis 140,- Euro einen Vergleich und damit einen vollstreckbaren Titel erreichen.
Grundsätzlich trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens; er hat dazu bei Beginn einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten zu leisten. Es besteht aber die Möglichkeit, sich im Vergleich mit dem Gegner die Kosten zu teilen.
Die Streitbeilegung vor den Schiedspersonen ist damit im Verhältnis zu den heute doch sehr hohen Gerichtskosten eine sehr kostengünstige Form, den Streit zu erledigen.
Vorteile der Schlichtung und Einigung
Die Vorteile liegen auf der Hand:
- Eine Schlichtung entscheidet und beendet den Streit, ist dabei aber gleichzeitig auf Vergleich und Einigung angelegt, was (gerade in Nachbarschaftsstreitigkeiten) für das weitere Zusammenleben von Vorteil ist, denn es gibt beiden Seiten die Gelegenheit, “das Gesicht zu wahren”.
- Ein Schlichtungsverfahren wird zeitnah durchgeführt (ca. 4 - 12 Wochen). Im Rahmen dieser Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner viel Zeit, Geld und Nerven sparen.
- Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind gering, schon eine anwaltliche Beratung ist regelmäßig teurer als das gesamte Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt.
- Eine erfolglose Schlichtung verbaut nicht den Klageweg; in einigen Bereichen, etwa bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, ist das Schlichtungsverfahren sogar Klagevoraussetzung. Wird bei Klageerhebung nicht eine Bescheinigung des Schiedsamtes, dass ein Einigungsversuch gescheitert ist, vorgelegt, so wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Vollstreckbarer Titel
Wird ein vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich von einer der Parteien nicht eingehalten bzw. erfüllt, so kann der Gläubiger hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Ansprüche aus einem Vergleich bestehen übrigens - wie bei einem Gerichtsurteil - 30 Jahre lang.
Zunächst muss die Schiedsperson auf Antrag eine Ausfertigung des Vergleichs erstellen. Eine solche Ausfertigung erhält jedoch nur die Partei, für die der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt aufweist (Gläubiger). Anschließend muss der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht diese Ausfertigung für vollstreckbar erklären lassen. Aus diesem "vollstreckbaren Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung kann nun über den Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Vollstreckung fast nie erforderlich wird, weil sich an eine Vereinbarung - vielleicht eher als an ein erstrittenes Urteil - gehalten wird, denn man hat dem Vergleich ja mal zugestimmt!